Compliancemanagement

Die Bedeutung eines Compliancemanagementsystem (CMS) hat nicht allein aus Haftungsgründen von Geschäfts-leitungsorganen zugenommen.

Nach § 91 Abs. 2 AktG wird ein CMS als Bestandteil eines wirksamen Internen Revisionssystems (RMS) angesehen. Die Wirksamkeit hat nach § 107 Abs. 3, S. 2 AktG das Kontrollorgan zu überwachen. Dabei umfasst der Umfang im weiteren Sinne auch die Einhaltung freiwilliger Selbstverpflichtungen (Branchenstandards) und Standards (wie zum Beispiel COSO II, IDW PS 980, Leitbild, Code of Conduct, Code of Integrity).

One More Consulting und Experten bietet Ihnen zur Umsetzung eines effektiven CMS die Analyse von Compliance-Risiken, die Beratung zur Auf- und Ablauforganisation eines Compliancemanagementsystems, Workshops zur Steigerung der Integrität sowie die Durchführung der Überprüfung der Wirksamkeit von Kontrollen an.